Wochenblatt-Leser Ludwig S. fragt: Ich bin Eigentümer eines kleinen landwirtschaftlichen Betriebes und bewohne mit meiner Frau die Betriebsleiterwohnung. Zudem befinden sich zwei Mietwohnungen in Hofgebäuden im Privateigentum. Die Ackerflächen sind seit 20 Jahren verpachtet und im Betriebsvermögen. Nach meinem Tod soll erst meine Frau, danach mein Sohn, unser einziges Kind, alles erben. Sind die Übertragungen steuerfrei möglich? Wenn nicht, wie ist vorzugehen, um die Steuerlasten gering zu halten?
Arno Ruffer, Steuerberater, WLV, antwortet: Wenn Sie Ihre Frau per Testament zur Alleinerbin bzw. zur Vorerbin bestimmen, erbt Ihre Ehefrau den ruhenden landwirtschaftlichen Betrieb, ohne dass Einkommensteuer anfällt. Die Flächen verblieben bei ihr weiterhin im landwirtschaftlichen Betriebsvermögen. Die Pachteinnahmen müssten als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft versteuert werden.
Bei der Erbschaftsteuer ist die Betrachtung differenzierter. Die Vererbung des „Familienwohnheims“ an die Ehefrau ist erbschaftsteuerfrei. Voraussetzung dafür ist, dass Ihre Ehefrau weitere zehn Jahre nach Ihrem Tode dort wohnen bleibt. Der ruhende landwirtschaftliche Betrieb unterliegt der erbschaftsteuerlichen Verschonung. Das heißt, verkauft Ihre Frau die Flächen nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbgang, sondern verpachtet sie weiterhin, wird für die landwirtschaftlichen Flächen und die anteilige Hofstelle mit den Wirtschaftsgebäuden keine Erbschaftsteuer festgelegt. Etwas anderes gilt für die vermieteten Wohnungen. Hier steht Ihrer Ehefrau ein persönlicher Freibetrag von 500.000 € und ein Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 € zu. Außerdem wäre der Ausgleich des Zugewinns, wenn Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, steuerfrei.
400.000 € persönlicher Freibetrag
Soll nach dem Ableben Ihrer Ehefrau der Sohn alles erben, gilt für das Familienwohnheim und den landwirtschaftlichen Betrieb das oben Gesagte entsprechend. Bezüglich der vermieteten Wohnungen stände Ihrem Sohn ein persönlicher Freibetrag von 400.000 € zur Verfügung.
Bei dieser Gestaltung sollten Sie aber bedenken: Erbt Ihre Ehefrau nach Ihrem Ableben alles, geht Ihr persönlicher Freibetrag gegenüber Ihrem Sohn in Höhe von 400.000 € verloren. Überlegen Sie deshalb, heute per Testament Ihrem Sohn Vermögensgegenstände vermächtnisweise zu überlassen, damit Ihr Sohn den persönlichen Freibetrag Ihnen gegenüber ausschöpfen kann.
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(Folge 18-2024)