Regional unterschiedlich blühen aktuell die winterharten Komponenten der Zwischenfrüchte (z. B. Raps im Senf-Raps-Gemenge). Witterungsbedingt war der Umbruch bisher selten möglich. Diese Zwischenfruchtbestände werden aktuell vermehrt von Honig- und Wildbienen sowie weiteren Bestäubern angeflogen.
Wirkstoffnachweise verhindern
Ist ein mechanischer Umbruch geplant, sollte die Maßnahme zum Schutz der Bienen – wenn ackerbaulich möglich – abends nach oder morgens vor dem Bienenflug erfolgen. Gleiches gilt zum Schutz der Bienen auch beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zum Abtöten der Zwischenfrucht und blühenden Unkräutern. Um Wirkstoffeinträge in den Bienenstock zu vermeiden, sollten auch die in B4 (nicht bienengefährlich) eingestuften Präparate abends nach dem täglichen Bienenflug zum Einsatz kommen.
Glyphosat ist, wie die meisten Herbizide in praxisüblichen Dosierungen, nicht bienentoxisch. Alle Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff sind bis zu der höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge als nicht bienengefährlich (B4) eingestuft. Dennoch kommt es regelmäßig zu einem Nachweis von Glyphosat-Rückständen in Honigproben.
Hinweise zum Einsatz von Glyphosat
Ist zur Vorbereitung der Flächen der Einsatz von Glyphosat geplant, so sind die Anwendungsbestimmungen und Auflagen unbedingt zu beachten. Nach erfolgter EU-weiter Genehmigung des Wirkstoffs um weitere zehn Jahre bis zum 15. Dezember 2033 hat das BVL die Zulassungen für Glyphosat-haltige Pflanzenschutzmittel in Deutschland bis zum 15. Dezember 2024 verlängert. Im Zuge der Verlängerung der nationalen Produktzulassungen wurde eine Reihe von Glyphosat-haltigen Pflanzenschutzmitteln mit der Anwendungsbestimmung NT 307-90 und NT 308 versehen.
Zum Schutz der Ackerbegleitflora darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf höchstens 90 % des für die Anwendung vorgesehenen Schlages erfolgen. Es sind allerdings nicht alle Produkte von den neuen Auflagen betroffen. Da einige Firmen bereits erfolgreich gegen diese Auflage geklagt haben, empfehlen wir Ihnen, sich vor der Anwendung über die aktuellen Bestimmungen der einzelnen Produkte auf der Homepage des BVL zu informieren.
Vorsicht in Schutzgebieten
In den vergangenen Tagen und Wochen sind dem Pflanzenschutzdienst der Landwirtschaftskammer NRW vermehrt „leuchtend“ gelbe Flächen gemeldet worden, die in Schutzgebieten liegen, in denen die Anwendung von Glyphosat untersagt ist. Dies betrifft vor allem den Einsatz in Wasserschutzgebieten sowie zum Teil auch die Anwendung in Naturschutzgebieten. Gemäß § 3 Pflanzenschutzanwendungsverordnung ist der Einsatz von Glyphosat in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten sowie Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten verboten. Gleichermaßen ist der Einsatz von Herbiziden und damit Glyphosat gemäß Pflanzenschutzanwendungsverordnung auch in Naturschutzgebieten untersagt.
Ob eine bewirtschaftete Fläche in einer der genannten Gebietskategorien liegt, lässt sich über ELWAS-WEB oder TIM-online recherchieren.
Laden Sie hierzu über das TIM-Online-Menü –> „Kartenwahl +“ und die Funktion „Dienst hinzufügen“ die Karten des „Landschaftsinformationssystem LINFOS“ (enthält NSG, FFH etc.), der „Wasserschutzgebiete“ und „EU-Förderung-Landwirtschaftskammer“ hinzu: –> Drücken Sie hier auf das „+“. –> Wählen Sie nun in „LINFOS“, „Wasserschutzgebiete“ und „EU-Förderung-Landwirtschaftskammer“ die benötigten –> „Layer“ (Karten) per Häkchen (ganz rechts neben dem Layer-Namen) aus.
Weitere Informationen zu den Schutzgebieten, ein Schulungsvideo zu TIM-Online sowie weitere Hinweise zum Einsatz von Glyphosat finden Sie auch auf der Homepage der Landwirtschaftskammer NRW in der Rubrik Pflanzenschutzdienst.